|
1. Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Bürgerkapelle Sand in Taufers".
Er wurde im Jahr 1821 gegründet. Für seinen Bestand ist keine zeitliche
Begrenzung festgelegt. Vereinssitz ist das Musikpavillon in Sand in
Taufers, Josef-Jungmann-Strasse Nr. 7.
zurück zum Inhaltsverzeichnis
2. Zweck des Vereins
Der Hauptzweck des Vereins ist die Pflege und die Erhaltung der
Blasmusik. Die Kapelle als kulturelle Institution ist bestrebt, das
Kulturleben in der Gemeinde durch ihre musikalische Tätigkeit zu
bereichern sowie kirchliche und weltliche Feierlichkeiten zu verschönern.
Ein besonderes Augenmerk gilt der Sensibilisierung Jugendlicher für
Kultur, Tradition und Heimat-bewusstsein. Das Ziel der Kapelle ist es, in
geschlossener Harmonie und Pflichtbewusstsein ihrem Zwecke zu entsprechen
und ihren Fortbestand zu gewährleisten. Der Verein verfolgt keine
kommerziellen Ziele, ist gemeinnütziger Natur und arbeitet ohne
Gewinnabsichten. Alle Einnahmen der Kapelle werden ausschließlich für
die Erhaltung des Vereins wiederverwendet. Das Mitwirken der Musikanten an
der Vereinstätigkeit geschieht auf vollkommen freiwilliger Basis und wird
nicht vergütet. Der Verein ist unpolitisch.
Der Vereinszweck soll erreicht werden, durch:
a) regelmäßige Probentätigkeit
b) regelmäßige Konzerttätigkeit im Heimatort
c) Heranbildung von Jungmusikanten
d) Teilnahme an in- und ausländischen Musikfesten und Wertungsspielen
e) Veranstaltung von Musikfesten und geselligen Zusammenkünften
f) Pflege der Kameradschaft unter den Mitgliedern
g) Zusammenarbeit mit anderen kulturellen Vereinigungen und
Einrichtungen des Ortes und des Landes.
zurück zum Inhaltsverzeichnis
3. Das Vereinsvermögen
Die zur Erreichung des Vereinszweckes notwendigen Geldmittel werden
aufgebracht durch:
- Einnahmen aus eigenen Veranstaltungen
- Beiträge der Gemeinde, öffentlicher Körperschaften und anderer
Vereinen
- Geld- und Sachwerte, die aus Spenden, Schenkungen, Hinterlassungen
herrühren, oder aus einem anderen Grunde eingehen.
zurück zum Inhaltsverzeichnis
4. Mitgliedschaft
a) Ordentliche Mitglieder
Zu den ordentlichen Mitglieder gehören die ausübenden Musikanten, die
Marketenderinnen, der Fähnrich und die Funktionäre.
b) Ehrenmitglieder:
Ehrenmitglieder sind Personen, welche nicht mehr aktiv in der Kapelle
mitwirken, die aber aufgrund besonderer Verdienste um die Kapelle von der
Vollversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt
auf Vorschlag des Vereinsvorstandes.
c) Anwärter:
Anwärter sind Personen, die sich in musikalischer Ausbildung befinden
und noch nicht aktiv in der Kapelle mitwirken. Durch verschiedene
Maßnahmen, wie "Schnupper-Teilnahme" an Proben, Spiel in
kleinen Gruppen und Teilnahme an geselligen Veranstaltungen der Kapelle
werden sie aber bereits an das Vereinsleben herangeführt.
zurück zum Inhaltsverzeichnis
5. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Ordentliche Mitglieder sind verpflichtet, an den Proben, Konzerten und
sonstigen Ausrückungen des Vereins teilzunehmen, hierzu pünktlich zu
erscheinen und dabei den Kapellmeister in seinen musikalischen
Bestrebungen tatkräftig zu unterstützen. Sie haben das Ansehen des
Vereins jederzeit zu wahren und die ihnen vom Verein anvertrauten
Instrumente, Noten, Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände in sauberem
und gutem Zustande zu erhalten. Sollte ein Mitglied an irgendetwas Anstoß
nehmen, so hat es das Recht, sich beim Obmann zu beschweren. Jedes
ordentliche Mitglied hat aktives Wahlrecht. Für das passive Wahlrecht ist
die Volljährigkeit Voraussetzung. Ehrenmitglieder haben aktives
Wahlrecht.
zurück zum Inhaltsverzeichnis
6. Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch freiwilligen Austritt.
b) durch Ausschluss. Wenn ein Mitglied wiederholt gegen die Satzungen
verstößt, Beschlüsse der Jahreshauptversammlung oder des
Vereins-vorstandes missachtet oder das Ansehen und die Interessen des
Vereins schädigt, kann der Vereinsvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit
den Ausschluss beschließen. Das betroffene Mitglied kann innerhalb von
acht Tagen dagegen rekurrieren, dies hat jedoch keine aufschiebende
Wirkung. Die Jahreshauptversammlung entscheidet dann endgültig über den
Ausschluss.
zurück zum Inhaltsverzeichnis
7. Die Organe des Vereines
a) Die Hauptversammlung
b) Der Vereinsvorstand
c) Das Schiedsgericht
d) Die Rechnungsprüfer
a) Die Hauptversammlung
Die Hauptversammlung ist die Versammlung aller stimmberechtigten
Mitglieder des Vereines. Sie ist das beschlussfassende Organ und bildet
somit das höchste Gremium der Kapelle. Sie ist alljährlich vom Obmann an
einem vom Vorstand zu bestimmenden Tag mindestens acht Tage vorher
einzuberufen, und zwar unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die
Hauptversammlung ist bei satzungsgemäßer Einberufung bei Anwesenheit der
Hälfte + 1 der Mitglieder beschlussfähig. In zweiter Einberufung ist die
Beschlussfähigkeit bei jeder Anzahl der erschienenen Mitglieder gegeben.
Die zweite Einberufung muss mindestens 24 Stunden nach der ersten
Einberufung angesetzt werden. Die Hauptversammlung beschließt im
allgemeinen mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen bleiben dabei
unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn dies der
Vorstand beschließt oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies
schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. Beschlüsse über
Abänderung der Satzungen können mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst
werden, wobei mindestens 3/4 der Mitglieder anwesend sein müssen.
Die Jahreshauptversammlung hat folgende Aufgaben:
* Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Vorstandes
* Entgegennahme des Kassenberichtes, des Berichtes der Rechnungsprüfer
und Entlastung des Kassiers
* Ehrung verdienter Mitglieder und Gönner
* Ernennung von Ehrenmitgliedern
* Wahl des Vereinsvorstandes und der zwei Rechnungsprüfer
* Beschlussfassung über alle jene Angelegenheiten, die vom
Vereinsvorstand auf die Tagesordnung gesetzt werden
* Gedenken an die im abgelaufenen Jahr verstorbenen Mitglieder
b) Der Vereinsvorstand
Dem Vereinsvorstand obliegt die Verwaltung des Vermögens sowie die
Organisation der Vereinstätigkeit. Hier werden alle den Verein
betreffenden Belange besprochen, und die zu unternehmenden Maßnahmen
getroffen. In seinen Aufgabenbereich fällt auch die Aufnahme von neuen
Mitgliedern. Seine Amtszeit beläuft sich auf drei Jahre.
Der Vereinsvorstand besteht aus acht Mitgliedern: Obmann,
Kapellmeister, Kassier und weiteren fünf Personen. Er ist beschlussfähig
bei einer Mindestanwesenheit von fünf Mitgliedern. Jedes
Vorstandsmitglied hat das Recht, für seinen Aufgabenbereich ein Mitglied
der Bürgerkapelle als Beirat beizuziehen. Der Beirat hat Mitspracherecht
aber kein Stimmrecht. Im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens eines
Vorstandsmitgliedes ist der Obmann berechtigt, bis zur nächsten
ordentlichen Hauptversammlung einen Ersatzmann aus den Reihen der Kapelle
zu ernennen.
Zu Beginn der Amtsperiode werden die Aufgaben innerhalb des Vorstandes
vom Obmann einvernehmlich unter den Vorstandsmitgliedern verteilt. Die
einzelnen Funktionen sind unter Artikel 8 im Detail angeführt. Allgemeine
Aufgaben, welche nicht explizit einer bestimmten Funktion zugeordnet sind,
werden vom Obmann an die Vorstandsmitglieder delegiert (z. B. Anwerben von
Musikanten, Koordination der Auftritte mit Marketenderinnen und Fähnrich,
Förderung und Koordination vom Spiel in kleinen Gruppen, Organisation von
geselligen Veranstaltungen, usw.).
Wahlbestimmung zur Wahl des Vorstandes:
Für den Vereinsvorstand werden bei der Vollversammlung fünf
Mitglieder in geheimer Wahl ermittelt. Jeder Wahlberechtigte kann dazu
maximal fünf Vorzugsstimmen abgeben. Vor Wahlbeginn tritt der scheidende
Vorstand formell zurück, und ein Interimsobmann übernimmt den Vorsitz
der Vollversammlung. Dieser darf nicht dem scheidenden Vereinsvorstand
angehören. Es wird sogar empfohlen, als Interimsobmann eine
Persönlichkeit zu ernennen, welche nicht der Kapelle angehört (z. B.
Bürgermeister oder Altobmann). Der Interimsobmann hat die Aufgabe, die
Wahl des neuen Vorstandes zu leiten und zu überwachen. Er ernennt zwei
Stimmzähler, die ebenfalls nicht dem scheidenden Vereinsvorstand
angehören dürfen. Die fünf Mitglieder mit den meisten Vorzugsstimmen
bilden den neuen Vereinsvorstand. Falls eines der gewählten
Vorstandsmitglieder zum Obmann oder Kassier gewählt wird, oder die Wahl
nicht annimmt, so rückt der jeweils Nächstgewählte in den
Vereinsvorstand nach. Erklärt der Interimsobmann nach erfolgter
Stimmauszählung die Wahl für gültig, muss das Wahlergebnis von allen
Mitgliedern (auch von den nicht Anwesenden!) anerkannt und respektiert
werden. Nach erfolgter Wahl hat der Interimsobmann die Aufgabe, den
Vorstand zur ersten konstituierenden Sitzung einzuberufen. Er bleibt so
lange im Amt, bis der neue Obmann von der Hauptversammlung bestätigt ist.
c) Das Schiedsgericht
Grundsätzlich soll bei Streitigkeiten, die aus dem Vereinsverhältnis
entstehen, der Vorstand versuchen, zwischen den Parteien zu vermitteln.
Gelingt dies nicht, dann entscheidet ein Schiedsgericht. Dieses wird
bestellt, indem jede Partei zwei Mitglieder ernennt und diese sich
zusammen mit einfacher Stimmenmehrheit einen externen Obmann wählen. Das
Schieds-gericht urteilt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes des
Schiedsgerichtes. Der Entscheid ist endgültig.
d) Die Rechnungsprüfer
Zwei Mitglieder der Kapelle, die nicht dem Vereinsvorstand angehören,
werden von der Vollversammlung zu Rechnungsprüfern ernannt, und zwar für
die Dauer von drei Jahren.
Die Rechnungsrevisoren bilden das Kontrollorgan für die Tätigkeit des
Vereinsvorstandes im allgemeinen und für die Arbeit des Kassiers im
speziellen (siehe Bestimmungen - Kassier und Hauptversammlung).
zurück zum Inhaltsverzeichnis
8. Zusammensetzung der Kapelle
a) Der Obmann
Der Obmann ist der rechtliche Vertreter der Kapelle. Er wird auf
Vorschlag des Vorstandes von der Vollversammlung mit einfacher Mehrheit
gewählt. Als Obmann nimmt er gemeinsam mit dem Kapellmeister an
Verbandssitzungen und allen wichtigen Versammlungen teil. Er ist
verantwortlicher Organisator und sorgt für den reibungslosen Ablauf von
allem, was die Kapelle unternimmt. Er muss von allem, was in der Kapelle
vor sich geht, unterrichtet werden. Gemeinsam mit dem Vereinsvorstand
bestimmt er die Teilnahme an Prozessionen, Begräbnissen, Empfängen
weltlicher und kirchlicher Natur, Einweihung von Denkmälern,
Baulichkeiten, usw. Alle vom Verein ausgehenden Schriftstücke müssen vom
Obmann unterzeichnet werden.
b) Der Obmannstellvertreter
Der Obmann ernennt ein Vorstandsmitglied zu seinem Stellvertreter.
Dieser vertritt den Obmann im Falle seiner Verhinderung.
c) Der Kapellmeister
Dem Kapellmeister obliegt die musikalische Leitung der Kapelle. Er wird
vom Vereinsvorstand auf unbestimmte Dauer ernannt und gehört ihm
automatisch an. Der Kapellmeister sorgt für die Auswahl der Musikstücke
und setzt in Absprache mit dem Obmann die Probentermine fest. Er soll
versuchen bei der Zusammensetzung des Musikprogramms die musikalischen
Wünsche und Vorleiben der Kapelle einfließen zu lassen. Der
Kapellmeister kann, nach vorheriger Rücksprache mit dem Vereinsvorstand,
Notenmaterial und Instrumente bestellen und zur Reparatur einschicken. Dem
Kapellmeister obliegt gemeinsam mit dem Obmann und dem Jugendleiter die
Aus- und Weiterbildung der Musikanten. Gemeinsam mit dem Obmann vertritt
er die Kapelle bei sämtlichen Anlässen und Veranstaltungen.
d) Der Kassier
Der Kassier wird von der Vollversammlung auf Vorschlag des
Vereins-vorstandes mit einfacher Mehrheit gewählt. Der Kassier ist
verantwortlich für die Buchführung und erledigt alle steuerrechtlichen
Verpflichtungen des Vereins. Er führt genaue Rechnung über Ein- und
Ausgaben und verwaltet die Kasse. Bei Veranstaltungen führt oder
überwacht er die Kassengebarung und legt dem Vorstand eine Abrechnung
derselben vor. Er verfasst den jährlichen Kassenbericht, den er
rechtzeitig vor der Jahreshauptversammlung den Rechnungsprüfern zur
Kontrolle unterbreitet.
e) Der Zeugwart
Der Zeugwart kleidet die Musikmitglieder ein und verwaltet das gesamte
Inventar der Kapelle (Instrumente, Trachten, Stühle, Notenständer,
usw.). Er sorgt dafür, dass nichts aus Fahrlässigkeit beschädigt wird
und nichts verloren geht. Der Zeugwart führt ein Inventarbuch, in dem
sämtliches Inventar aufgezeichnet ist. Wenn es der Vereinsvorstand
verlangt, hat er darüber Bericht zu erstatten. Sollte ein Musikant aus
der Kapelle ausscheiden, so hat der Zeugwart die Pflicht, Tracht und
Instrument in Verwahrung zu nehmen. Das gleiche gilt für
Nachwuchsmusikanten, die die Ausbildung nicht weiterführen. Fehlendes
Inventar kann er nach Rücksprache mit dem Vereinsvorstand bestellen und
ergänzen.
f) Der Schriftführer
Der Schriftführer führt bei allen Versammlungen, Sitzungen und
Besprechungen Protokoll und sorgt für eine geordnete Aufbewahrung aller
Vereinsakten. Er besorgt den Schriftverkehr mit Ämtern und Vereinen, die
Verständigung der Musikanten vor Proben und besonderen Veranstaltungen
und soll eine kurze Chronik über besondere Begebenheiten der Kapelle
führen (evtl. auch ein Fotoalbum). Er führt die Mitgliederlisten und
macht den Vorstand auf die Fälligkeit von Ehrungen langjähriger
Mitglieder aufmerksam. Er ist auch für die Pressearbeit des Vereins
zuständig und sorgt für die Bekanntgabe der Vereinsveranstaltungen in
der Fachpresse und in den Medien.
g) Der Notenwart
Der Notenwart ist zuständig für die Verwaltung des Notenarchivs. Er
verteilt die Noten laut Anweisungen des Kapellmeisters und hat dafür zu
sorgen, dass alle Noten wieder eingesammelt und ordnungsgemäß verwahrt
werden.
h) Der Gebäudewart
Der Gebäudewart verwaltet die Probelokale und das Musikpavillon. In
seinen Zuständigkeitsbereich fällt auch die Platzgestaltung bei
Konzerten, sowie der Ausschank während der Aufführungen. Sollten die
Lokale und das Pavillon von anderen Vereinen benützt werden, so kann dies
nur im Einvernehmen mit dem Vorstand geschehen. Instandhaltungsarbeiten
können nach Rück-sprache mit dem Vereinsvorstand angeordnet werden.
i) Der Jugendleiter
Dem Jugendleiter obliegt die Anwerbung Jugendlicher für den Verein und
deren Betreuung während der Ausbildung. Auch nach deren Aufnahme in die
Kapelle ist er für sie bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
verantwortlich, insbesondere bei Reisen und Ausfügen. Der Jugendleiter
sorgt für einen kontinuierlichen Kontakt zwischen Elternhaus, Musikschule
und Kapelle.
j) Die Musikanten
Jeder Musikant ist freiwilliges Mitglied der Kapelle. Er ist Träger
von Kultur und Tradition und Mitgestalter an der gesellschaftlichen
Entwicklung seiner Heimat. Der Musikant hat die Pflicht, den Anweisungen
von Obmann und Kapellmeister Folge zu leisten und fleißig an den Proben
und Aufführungen teilzunehmen. Er soll dem Vereinsvorstand in der
Durchführung seiner Arbeiten behilflich sein, hauptsächlich bei
Veranstaltungen und Ausrückungen. Beim Austritt aus der Kapelle soll er
dem Obmann oder Kapellmeister die Gründe für seinen Schritt mitteilen.
In diesem Falle sind Instrument und Tracht innerhalb einer Woche beim
Zeugwart abzugeben, und zwar im tadellosem Zustand.
k) Fähnrich, Stabführer, Marketenderinnen
Der Fähnrich, der Stabführer und die Marketenderinnen zählen zu den
ordentlichen Mitgliedern der Bürgerkapelle. Es gelten für sie dieselben
Bestimmungen wie für die Musikanten. Ihre Teilnahme an den verschiedenen
Ausrückungen wird vom Vorstand festgelegt.
zurück zum Inhaltsverzeichnis
9. Auflösung des Vereins
Im Falle einer freiwilligen Auflösung des Vereins muss eine
außerordentliche Hauptversammlung einberufen werden. Für die Auflösung
ist die Anwesenheit von 3/4 der Mitglieder erforderlich. In diesem Falle
wird sämtliches Inventar im Musikpavillon ordnungsgemäß verwahrt und
zusammen mit der Kasse einer öffentlichen oder privaten Körperschaft zu
treuen Händen bis zu einer eventuellen Wiedergründung übergeben. Sollte
eine Neugründung des Vereins nicht innerhalb von zehn Jahren erfolgen, so
ist das gesamte Vereinsvermögen einem Verein mit ähnlicher Zielsetzung
zuzuweisen.
zurück zum Inhaltsverzeichnis
10. Schlußbemerkung
Keine Satzung, auch nicht die beste der Welt, kann alle Dinge, die in
einem Verein vorkommen, vorsehen und regeln. Sie kann das Wichtigste
bestimmen, dem Vereinsvorstand als Entscheidungshilfe dienen und die
Grundlage für ein geordnetes Vereinsleben darstellen. Letztendlich ist
das Funktionieren des Vereins aber abhängig von der Einsatzbereitschaft,
vom Pflichtbewusstsein und vom kameradschaftlichen Verhalten jedes
einzelnen Mitgliedes. Die Beschreibung der Funktionen und Ämter in der
Kapelle sind in männlicher Person verfasst. Alle Funktionen können aber
selbstverständlich auch von weiblichen Mitgliedern bekleidet werden.
zurück zum Inhaltsverzeichnis
Anhang zum Statut der Bürgerkapelle Sand in Taufers
Ausrückungen und Konzerte
Bei kirchlichen Auftritten mit der ganzen Kapelle muss in jedem fall die vollständige Tracht getragen werden. Bei Aufmärschen und Umzügen entscheidet der Stabführer, ob mit oder ohne Rock marschiert wird.
Neben den bereits im Statut erwähnten Ausrückungen und Konzerten werden unter diesem Punkt die folgenden Verpflichtungen der Bürgerkapelle präzisiert:
a) Prozessionen und Primizen in Sand in Taufers;
b) Konzerte, die jeweils mit dem Tourismusverein von Sand in Taufers vereinbart werden;
c) Hochzeiten von aktiven Mitgliedern der Kapelle;
d) Anlässe und Veranstaltungen, an denen die Beteiligung der Kapelle angebracht ist;
e) Beerdigungen
Die Teilnahme an einer Beerdigung soll eine letzte Ehrung für einen Verstorbenen sein, der sich um die Bürgerkapelle verdient gemacht hat. Da es sehr schwierig ist, die Verdienste und Leistungen eines Menschen für den Verein in Jahren zu messen, sind die im folgenden angeführten Regeln als Richtlinien zu betrachten. Letztendlich muss der Vereinsvorstand entscheiden, wann und in welcher Form die Teilnahme an einer Beerdigung angebracht ist.
Die Kapelle beteiligt sich in folgender Form an einer Beerdigung:
I) bei aktiven Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und ehemaligen Mitgliedern, die mindestens 40 Jahre bei der Kapelle aktiv waren:
Ehrenwache
Teilnahme an der Beerdigung ausgehend vom Trauerhaus mit Kranz und Fahne
Aufstellung im Altarraum während des Sterbegottesdienstes
Grablied
II) bei ehemaligen Mitgliedern, die mindestens 25 Jahre bei der Kapelle aktiv waren sowie deren Eltern und Ehepartnern und bei Eltern und Ehepartnern aktiver Mitglieder:
Teilnahme an der Beerdigung ausgehend vom Trauerhaus
Grablied
III) bei ehemaligen Mitgliedern, die mindestens 15 Jahre bei der Kapelle aktiv waren:
Abordnung von mindestens 3 Musikanten
IV) bei der Fahnenpatin:
Abordnung von mindestens 3 Musikanten einschließlich Fahne
V) bei Persönlichkeiten des öffentlichen und kirchlichen Lebens, bei ehemaligen Obmännern und Kapellmeistern sowie bei langjährigen ehemaligen Mitgliedern und deren Ehepartnern, die außerhalb der Gemeinde beerdigt werden, entscheidet der Vorstand, ob und in welcher Form die Kapelle an der Beerdigung teilnimmt.
zurück zum Inhaltsverzeichnis
|